Häufig gestellte Fragen
Zu folgenden Themen finden Sie hier Informationen:
Arbeitszeitausgleich
Immer wiederkehrende Fragen beziehen sich auf einen Ausgleich für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit. Die Arbeitszeit von Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen, die als Kitaleiterin, Gruppenleiterin oder Zweitkraft angestellt sind, besteht aus vier Teilen, und zwar werden drei Zeitteile am Kind gearbeitet und ein Zeitteil dient der Vor- bzw. Nachbereitung. Bei einer 100% Kraft heißt das, sie arbeitet an fünf Tagen 30 Stunden mit den Kindern und hat 10 Stunden sogenannte Verfügungszeit. In dieser Verfügungszeit finden Elternabende und Gespräche, Teamsitzungen, Verwaltungsarbeiten statt. Bei einer Teilzeitbeschäftigten gilt ebenso die Aufteilung eins plus drei.
Wenn eine Mitarbeiterin an einem Samstag oder Sonntag arbeitet, d.h. z.B. Beteiligung an einem Gottesdienst oder Gemeindefest oder an einer Veranstaltung der Stadt mitwirkt, dann findet dies außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit statt und berechtigt sie zum Freizeitausgleich, der in Absprache mit dem Träger genommen werden kann.
Ansonsten ist es unerlässlich, die Tätigkeiten in der Verfügungszeit zu dokumentieren. Nur so lässt sich erkennen, ob die an den fünf Arbeitstagen geleistete Arbeit dem Anstellungsumfang entspricht.
Die MAV stellt gerne eine von Kirchenpfleger Herrn Hartmann erstellte Excel Tabelle zur Dokumentation der Arbeitszeit zur Verfügung.
Arbeitszeit und Betriebsausflug
Findet ein Betriebsausflug in der regulären Arbeitszeit einer oder eines Beschäftigten statt, so ist es als hätte der oder diejenige an diesem Tag wie vereinbart gearbeitet. Es kann keine Mehrarbeit und keine Minderarbeit dabei entstehen, auch wenn der Ausflug mehr oder weniger Zeit beansprucht, als die regelmäßige Arbeitszeit an diesem Tag gewesen wäre.
Bei Teilzeitkräften verhält es sich ebenso. Arbeitet sie oder er normalerweise nicht am Tag des Ausflugs, so ist die Teilnahme in diesem Sinne Freizeit und keine Arbeitszeit. Ist die/der Teilzeitbeschäftigte halbtags beschäftigt, der Ausflug geht aber den ganzen Tag, so ist es für die/den Beschäftigten halbtags Arbeitszeit und am restlichen Tag wieder Freizeit. Es besteht keine Verpflichtung am Ausflug teil zu nehmen, jede/jeder kann selbst entscheiden.
Gründonnerstag und Reformationstag
Ergänzend zu § 6 Abs. 3 TVöD werden kirchliche Beschäftigte am Gründonnerstag ganztägig und am Reformationstag, 31.10., ab 12.00 Uhr von der Arbeit freigestellt.
Mesnerinnen und Mesner
Eine gute Informationsplattform ist der www.mesnerbund.de.
Der Mesnerbund Württemberg veranstaltet Mesnertage auf Landesebene, Bezirkstage, Schulungen usw. Reinschauen lohnt sich.
Immer wieder wird der MAV die Frage nach Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit bei Mesnerinnen und Mesnern gestellt. Dies ist leicht zu beantworten.
Laut § 8 KAO Abs. 8 erhalten
"Beschäftigte, denen im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen sind, bei regelmäßiger Feiertagsarbeit bzw. regelmäßiger wöchentlicher Sonntagsarbeit jeden sechsten Sonntag bzw. Feiertag unter Fortzahlung der Bezüge dienstfrei. Diese Regelung gilt entsprechend für den regelmäßigen Dienst an Samstagen."
Zuschläge fallen dadurch nicht an.
Dienstreiseantrag
Bei dienstlichen Fahrten außerhalb des Kirchenbezirks muss der/die Beschäftigte vor Antritt der Fahrt einen Dienstreiseantrag stellen. Formulare finden Sie hier auf der Homepage. Dieser Antrag muss von der Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten genehmigt werden und ist nicht zu verwechseln mit einer Zusage des Dienstgebers zur Übernahme der Fahrtkosten.
Urlaub bei Voll-und Teilzeitkräften
Der Erholungsurlaub der/des Beschäftigten deren/dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, beträgt ab dem 01.01.2014 rückwirkend einheitlich für alle nach der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis Beschäftigten 30 Arbeitstage.
Auch für Auszubildende und Praktikanten/Praktikantinnen wird der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungs-bzw. Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche erhöht.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs.
Im Falle der Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, muss dieser bis zum 31.03. genommen werden. Ist dies wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist der Urlaub bis spätestens zum 31.05. zu nehmen.